Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
Interne Sicherungsgeschäfte
§ 99.Paragraph 99,
Kreditinstitute können interne Sicherungsgeschäfte gemäß § 195 für die Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Erfüllt die Übertragung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, kommen die für persönliche Sicherheiten geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags und des erwarteten Verlustbetrags zur Anwendung. Kreditinstitute können interne Sicherungsgeschäfte gemäß Paragraph 195, für die Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Erfüllt die Übertragung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, kommen die für persönliche Sicherheiten geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags und des erwarteten Verlustbetrags zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082771