Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
Kreditderivate
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute können den Wert einer Absicherung eines Kredites durch einen Total Return Swap bei Verbuchung der Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn der den Zahlungen gegenüberstehende Wertverlust der abgesicherten Forderung abgebildet wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082770