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§ 134 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13410.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Standardisierte Volatilitätsanpassung

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung die in den folgenden Tabellen genannten Volatilitätsanpassungen vorzunehmen, wobei sich die Bonitätsstufen durch Zuordnung im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ergeben. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften fünf Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen zehn Handelstage.

Mit dem, Rating der Schuld-, verschrei-, bung verknüpfte Bonitäts-, stufe

Rest-, laufzeit

Volatilitätsanpassung für Schuld-, verschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Emittenten

Volatilitätsanpassung für Schuld-, verschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Emittenten

 

 

Verwer-, tungszeit-, raum 20, Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 10, Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 5, Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 20, Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 10, Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 5-, Tage (vH)

1

≤ 1 Jahr

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

 

>1 ≤ 5 Jahre

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

 

> 5 Jahre

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

2-3

≤ 1Jahr

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

 

>1 ≤ 5 Jahre

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

 

> 5 Jahre

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

4

≤ 1Jahr

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

>1 ≤ 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

> 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

Mit dem Rating , einer kurz-

fristigen Schuldver-, schreibung verknüpfte Bonitäts-, stufe

Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in Paragraph 87, , Absatz eins, Ziffer 2, genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating

Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating

 

 

Verwer-, tungszeit-, raum 20 Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 10 Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 5 Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 20 Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 10 Tage (vH)

Verwer-, tungszeit-, raum 5 Tage (vH)

1

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2-3

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

Sonstige Arten von Sicherheiten und Forderungen

 

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuld-, verschreibungen

21,213

15

10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

35,355

25

17,678

Barmittel

0

0

0

Gold

21,213

15

10,607

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)

11,314

8

5,657

  1. Absatz 2,Kreditinstitute haben bei nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes veräußert oder verliehen werden, die gleiche Volatilitätsanpassung vorzunehmen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Absatz eins, genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
  3. Absatz 4,Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft, Schuldverschreibung, Restlaufzeit, Verwertungszeitraum, Bonitätsstufe, Wandelschuldverschreibung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082806