Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Text
Standardisierte Volatilitätsanpassung
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung die in den folgenden Tabellen genannten Volatilitätsanpassungen vorzunehmen, wobei sich die Bonitätsstufen durch Zuordnung im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ergeben. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften fünf Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen zehn Handelstage.
Mit dem Rating der Schuld- verschrei- bung verknüpfte Bonitäts- stufeMit dem, Rating der Schuld-, verschrei-, bung verknüpfte Bonitäts-, stufe | Rest- laufzeitRest-, laufzeit | Volatilitätsanpassung für Schuld- verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten EmittentenVolatilitätsanpassung für Schuld-, verschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Emittenten | Volatilitätsanpassung für Schuld- verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten EmittentenVolatilitätsanpassung für Schuld-, verschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Emittenten |
| | Verwer- tungszeit- raum 20 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 20, Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 10 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 10, Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 5 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 5, Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 20 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 20, Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 10 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 10, Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 5- Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 5-, Tage (vH) |
1 | ≤ 1 Jahr | 0,707 | 0,5 | 0,354 | 1,414 | 1 | 0,707 |
| >1 ≤ 5 Jahre | 2,828 | 2 | 1,414 | 5,657 | 4 | 2,828 |
| > 5 Jahre | 5,657 | 4 | 2,828 | 11,314 | 8 | 5,657 |
2-3 | ≤ 1Jahr | 1,414 | 1 | 0,707 | 2,828 | 2 | 1,414 |
| >1 ≤ 5 Jahre | 4,243 | 3 | 2,121 | 8,485 | 6 | 4,243 |
| > 5 Jahre | 8,485 | 6 | 4,243 | 16,971 | 12 | 8,485 |
4 | ≤ 1Jahr | 21,213 | 15 | 10,607 | N/A | N/A | N/A |
| >1 ≤ 5 Jahre | 21,213 | 15 | 10,607 | N/A | N/A | N/A |
| > 5 Jahre | 21,213 | 15 | 10,607 | N/A | N/A | N/A |
Mit dem Rating einer kurz-Mit dem Rating , einer kurz- fristigen Schuldver- schreibung verknüpfte Bonitäts- stufefristigen Schuldver-, schreibung verknüpfte Bonitäts-, stufe | Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten mit Kurzfrist-RatingVolatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in Paragraph 87, , Absatz eins, Ziffer 2, genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating | Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten mit Kurzfrist-RatingVolatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in Paragraph 87, Absatz eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating |
| |
Verwer- tungszeit- raum 20 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 20 Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 10 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 10 Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 5 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 5 Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 20 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 20 Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 10 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 10 Tage (vH) | Verwer- tungszeit- raum 5 Tage (vH)Verwer-, tungszeit-, raum 5 Tage (vH) |
1 | 0,707 | 0,5 | 0,354 | 1,414 | 1 | 0,707 |
2-3 | 1,414 | 1 | 0,707 | 2,828 | 2 | 1,414 |
Sonstige Arten von Sicherheiten und Forderungen |
| Verwertungszeitraum 20 Tage (vH) | Verwertungszeitraum 10 Tage (vH) | Verwertungszeitraum 5 Tage (vH) |
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuld- verschreibungenHauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuld-, verschreibungen | 21,213 | 15 | 10,607 |
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen | 35,355 | 25 | 17,678 |
Barmittel | 0 | 0 | 0 |
Gold | 21,213 | 15 | 10,607 |
Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen |
Verwertungszeitraum 20 Tage (vH) | Verwertungszeitraum 10 Tage (vH) | Verwertungszeitraum 5 Tage (vH) |
11,314 | 8 | 5,657 |
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben bei nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes veräußert oder verliehen werden, die gleiche Volatilitätsanpassung vorzunehmen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten aber an einer anerkannten Börse notiert sind.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Abs. 1 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Absatz eins, genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
(4)Absatz 4,Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß § 88 Abs. 1 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.
Schlagworte
Wertpapiergeschäft, Schuldverschreibung, Restlaufzeit, Verwertungszeitraum, Bonitätsstufe, Wandelschuldverschreibung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082806