Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Text
Verzicht auf eine Volatilitätsanpassung
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut zur Ermittlung des angepassten Forderungswertes (E*) für Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte die umfassende Methode, so kann eine Volatilitätsanpassung von 0 vH angenommen werden, wenn
die Forderung und die Besicherung Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralregierungen oder Zentralbanken im Sinne von § 87 Abs. 1 Z 2 sind, die im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH erhalten und auf die gleiche Währung lauten;die Forderung und die Besicherung Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralregierungen oder Zentralbanken im Sinne von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, sind, die im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH erhalten und auf die gleiche Währung lauten;
die Laufzeit der Transaktion nicht mehr als einen Tag beträgt oder sowohl die Forderung als auch die Besicherung täglich zu Marktpreisen bewertet werden und einer täglichen Nachschusspflicht unterliegen;
im Vertrag berücksichtigt ist, dass zwischen der letzten Neubewertung vor der Säumnis des Vertragspartners, Besicherung nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit höchstens vier Handelstage liegen dürfen;
das Geschäft über ein für die Art des Geschäftes taugliches Abrechnungssystem abgewickelt wird;
die für den Vertrag verwendeten Dokumente die für solche Geschäfte üblichen Standarddokumente sind;
es ein schriftlich festgelegtes fristloses Kündigungsrecht für den Fall gibt, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Wertpapieren oder Barmitteln oder seiner Leistung einer Nachschusszahlung nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt und
es sich bei dem Vertragspartner um einen der nachfolgenden wesentlichen Marktteilnehmer handelt:
Emittenten gemäß § 87 Abs. 1 Z 2, deren Titel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zukommt;Emittenten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2,, deren Titel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zukommt;
sonstige Unternehmen der Finanzbranche, deren Schuldtitel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 20 vH erhalten, oder die – sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln – nicht über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Rating-Agenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Gewichtung von Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden;
anerkannte Investmentfonds;
beaufsichtigte Pensionskassen und
anerkannte Clearing-Stellen.
(2)Absatz 2,Die Behandlung nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Behandlung gemäß Abs. 1 für Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, für zulässig erklärt hat.Die Behandlung nach Absatz eins, ist zulässig, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Behandlung gemäß Absatz eins, für Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, für zulässig erklärt hat.
Schlagworte
Pensionsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082810