Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Text
Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß Paragraph 132, errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 2, BWG.
(2)Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:

wobei bedeutet:
LGD die Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den §§ 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichertLGD die Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den Paragraphen 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert
E der gemäß dem § 132 errechnete ForderungswertE der gemäß dem Paragraph 132, errechnete Forderungswert
E* der angepasste Forderungswert gemäß § 132.E* der angepasste Forderungswert gemäß Paragraph 132,
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082811