Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Text
Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen
§ 140.Paragraph 140,
Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß §§ 92 bis 94 verwendbaren Sicherheiten entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C** festgelegten Wert, so entspricht LGD* dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C* festgelegte Wert, so entspricht LGD* der gemäß §§ 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswertes den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C* und C**, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist. Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Paragraphen 92 bis 94 verwendbaren Sicherheiten entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C** festgelegten Wert, so entspricht LGD* dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C* festgelegte Wert, so entspricht LGD* der gemäß Paragraphen 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswertes den in Paragraph 65, Absatz 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C* und C**, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist.
| LGD* bei vorrangigen Forderungen | LGD* bei nachrangigen Forderungen | Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*) | Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**) |
Forderungen | 35 vH | 65 vH | 0 vH | 125 vH |
Wohn- und Gewerbeimmobilien | 35 vH | 65 vH | 30 vH | 140 vH |
Sonstige Sachsicherheiten | 40 vH | 70 vH | 30 vH | 140 vH |
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122459