Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Text
Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools
§ 142.Paragraph 142,
Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht im Fall einer Forderung, die sowohl durch finanzielle Sicherheiten als auch durch andere Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 besichert ist, die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) der LGD. Dabei ist der volatilitätsangepasste Wert der Forderung gemäß § 132 Abs. 1 in verschiedene je mit einer Besicherung unterlegte Anteile aufzuspalten. LGD* ist für jeden mit einer Besicherung unterlegten Anteil der Forderung gesondert zu berechnen. Für den unbesicherten Teil der Forderung entspricht LGD* der gemäß den §§ 32 bis 82 bestimmten LGD für eine unbesicherte Forderung an den Schuldner. Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht im Fall einer Forderung, die sowohl durch finanzielle Sicherheiten als auch durch andere Besicherungen gemäß Paragraphen 92 bis 94 besichert ist, die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) der LGD. Dabei ist der volatilitätsangepasste Wert der Forderung gemäß Paragraph 132, Absatz eins, in verschiedene je mit einer Besicherung unterlegte Anteile aufzuspalten. LGD* ist für jeden mit einer Besicherung unterlegten Anteil der Forderung gesondert zu berechnen. Für den unbesicherten Teil der Forderung entspricht LGD* der gemäß den Paragraphen 32 bis 82 bestimmten LGD für eine unbesicherte Forderung an den Schuldner.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082814