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§ 142 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

Paragraph 142,

Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht im Fall einer Forderung, die sowohl durch finanzielle Sicherheiten als auch durch andere Besicherungen gemäß Paragraphen 92 bis 94 besichert ist, die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) der LGD. Dabei ist der volatilitätsangepasste Wert der Forderung gemäß Paragraph 132, Absatz eins, in verschiedene je mit einer Besicherung unterlegte Anteile aufzuspalten. LGD* ist für jeden mit einer Besicherung unterlegten Anteil der Forderung gesondert zu berechnen. Für den unbesicherten Teil der Forderung entspricht LGD* der gemäß den Paragraphen 32 bis 82 bestimmten LGD für eine unbesicherte Forderung an den Schuldner.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082814