Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Text
Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil des Forderungswertes (E) für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß §§ 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil des Forderungswertes (E) für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß Paragraphen 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.
(2)Absatz 2,Für den unbesicherten Teil des Forderungswertes (E) haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.
Dabei bedeuten:
E der Forderungswert gemäß § 65, wobei für die Zwecke des Abs. 1 den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen istE der Forderungswert gemäß Paragraph 65,, wobei für die Zwecke des Absatz eins, den in Paragraph 65, Absatz 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen ist
GA der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 154 angepasst wird.GA der gemäß Paragraph 147, ermittelte Wert, der nach Maßgabe der Paragraphen 151 bis 154 angepasst wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122462