Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Text
6. Unterabschnitt
Absicherung für Forderungskörbe
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall bereits die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet, so kann das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag und gegebenenfalls den erwarteten Verlustbetrag der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ergeben würde, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ändern, wenn der Forderungsbetrag den Wert der Besicherung nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst, so kann das Kreditinstitut die Absicherung bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge gemäß Abs. 1 nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Abs. 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für n-ter-Ausfall-Produkte.Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst, so kann das Kreditinstitut die Absicherung bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge gemäß Absatz eins, nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Absatz eins, zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für n-ter-Ausfall-Produkte.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082826