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§ 160 SolvaV

Fassungen
31.12.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16031.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 16027.09.200730.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 253/2007
§ 16010.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

31.12.2011BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den Paragraphen 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatz 3
    1. Ziffer eins
      ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 161 bis 164 berechnet;
    2. Ziffer 2
      wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den Paragraphen 165 bis 174 berechnet; und
    3. Ziffer 3
      ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.
  3. Absatz 3,Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG ergibt, wird gemäß den Paragraphen 233 bis 261 festgelegt.
  4. Absatz 4,Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Paragraphen 83 bis 155 geändert werden.
  5. Absatz 5,Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Positionen oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und dem Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen im Nicht-Handelsbuch berücksichtigen, sofern die Mindesteigenmittelerfordernisse für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Liegt für Positionen in einem ABCP-Programm eine vom Kreditinstitut selbst bereit gestellte Liquiditätsfazilität ohne Unterstützung vor, darf das Kreditinstitut zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für das ABCP-Programm das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP-Programm ist, so dass sich überschneidende Positionen bilden und 100 vH der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilität abgedeckt sind.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40135478