Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Text
Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen des Standardansatzes
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Zur Bestimmung des Forderungswertes einer Liquiditätsfazilität kann ein Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn
die Dokumentation der Liquiditätsfazilität eindeutig die Umstände festlegt und begrenzt, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;
die Liquiditätsfazilität nicht gezogen werden darf, um eine Kreditunterstützung zu gewähren, um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken;
die Liquiditätsfazilität nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;
die Rückzahlung von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht den Ansprüchen von Investoren nachgeordnet sind, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben;
die Rückzahlungen von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein darf;
die Liquiditätsfazilität nicht mehr gezogen werden kann, nachdem alle anwendbaren Kreditverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind und
die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.
(2)Absatz 2,Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 erfüllt sind und diese darüber hinaus uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen ist.Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6 erfüllt sind und diese darüber hinaus uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen ist.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute haben das höchste Gewicht anzuwenden, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre, wenn diese Forderungen selbst gehalten würden.
Schlagworte
Zinssatzderivate
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40122465