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§ 165 SolvaV

Fassungen
27.09.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16527.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 16510.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

27.09.2007BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß den Paragraphen 166 bis 174 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Für eine Position mit Rating einer anerkannten Rating-Agentur und für eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, ist der ratingbasierte Ansatz gemäß Paragraph 166, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur ist der aufsichtliche Formelansatz gemäß Paragraph 169, anzuwenden, wenn nicht der interne Bemessungsansatz für ABCP-Programme gemäß Paragraph 168, zulässig ist.
  4. Absatz 4,Ist das Kreditinstitut weder Originator noch Sponsor, hat es die beabsichtigte Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes der FMA anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute haben als Originator oder als Sponsor Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn die Berechnung von Kirb nicht zweckmäßig ist und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 168, Absatz eins, nicht vorliegen.
  6. Absatz 6,Kreditinstitute, die weder Originator noch Sponsor sind, haben Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn nicht der aufsichtliche Formelansatz verwendet wird und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 168, Absatz eins, nicht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40091076