Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Text
Verwendung abgeleiteter Ratings im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes
§ 167.Paragraph 167,
Kreditinstitute haben ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur zu übertragen, wenn
die Referenzpositionen in jeder Hinsicht der Verbriefungstranche ohne Rating nachgeordnet ist;
die Fälligkeit der Referenzpositionen der Fälligkeit der Position ohne Rating entspricht oder später eintritt, und
ein abgeleitetes Rating auf laufender Basis aktualisiert wird, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenzpositionen Rechnung zu tragen.
Das abgeleitete Rating hat dem Rating der Positionen mit Rating (Referenzposition) zu entsprechen, bei denen es sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der Position ohne Rating nachgeordnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082839