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§ 174 SolvaV

Fassungen
27.09.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17427.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 17410.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

27.09.2007BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

Paragraph 174,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können vom gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Gewicht von 1 250 vH angewandt wird, 1 250 vH des Betrages der Wertberichtigungen, die es in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen hat, abziehen. Sofern die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, sind sie nicht mehr bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 82, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition um 1 250 vH des Betrages etwaiger Wertberichtigungen reduzieren, die im Hinblick auf diese Position vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3,Wird der Forderungswert einer Verbriefungsposition gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, BWG von den Eigenmitteln abgezogen, so kann:
    1. Ziffer eins
      der Forderungswert der Position von den gewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei Abzüge gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      bei der Berechnung des Forderungswerts eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare dingliche Sicherheit in einer mit den Paragraphen 171 bis 173 konsistenten Art und Weise berücksichtigt werden und
    3. Ziffer 3
      bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich Kirbr ist, sofern
      L < Kirbr und [L+T] > Kirbr ist.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute als Originator oder als Sponsor oder andere Kreditinstitute, die Kirb berechnen können, haben die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf Verbriefungspositionen nur bis zur Höhe derjenigen gewichteten Forderungsbeträge zu berücksichtigen, die unter der Annahme entstehen würden, dass die verbrieften Aktiva nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. Kreditinstitute, die den Forderungswert gemäß Absatz 3, berechnen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag um 1 250 vH des Betrages gemäß Absatz 3, zu reduzieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40091077