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§ 175 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17510.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins, BWG haben einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Positionen in Anteilen der Investoren und die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen. Werden diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnet, so entspricht
    1. Ziffer eins
      den Anteilen der Investoren der Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge abzüglich des Anteils des Originators und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil des Originators der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungswerts und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträge stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungswert des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt als Anteil des Originators den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge; der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.
  2. Absatz 2,Die Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen zu behandeln, als wären diese nicht verbrieft worden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082847