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§ 179 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17910.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß Paragraph 22 e, BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins, BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oder
    2. Ziffer 2
      die gewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die Positionen in Anteilen der Investoren von einem Kreditinstitut als Originator unter der Annahme berechnet würden, dass dieser fiktive Teil des gesamten Pools der gezogenen oder der nicht gezogenen Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei er Verbriefung veräußert wurden, nicht verbrieft worden wäre.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Absatz eins, den Abzug von Nettogewinnen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, BWG außer Betracht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082851