Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Text
Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 22e BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Z 1 und 2 zu berücksichtigen:Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß Paragraph 22 e, BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen:
Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 22e Abs. 1 BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oderDer zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins, BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oder
die gewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die Positionen in Anteilen der Investoren von einem Kreditinstitut als Originator unter der Annahme berechnet würden, dass dieser fiktive Teil des gesamten Pools der gezogenen oder der nicht gezogenen Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei er Verbriefung veräußert wurden, nicht verbrieft worden wäre.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Abs. 1 den Abzug von Nettogewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BWG außer Betracht zu lassen.Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Absatz eins, den Abzug von Nettogewinnen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, BWG außer Betracht zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082851