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§ 206 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20610.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko

Paragraph 206,

Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko. Dabei gilt:

  1. Ziffer eins
    Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder, im Fall eines abgeleiteten Instruments auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist und
  2. Ziffer 2
    das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
    1. Litera a
      zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
    2. Litera b
      Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082878