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§ 207 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20731.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 20731.12.201030.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 335/2010
§ 20710.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 335/2010

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ermittelten Nettopositionen und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

____________________________________________________________________

Positionen                         Mindesteigenmittelerfordernis für

                                   das spezifische Positionsrisiko

____________________________________________________________________

Schuldtitel, die von               0 vH

Zentralstaaten ausgegeben oder

garantiert werden oder von

Zentralbanken, internationalen

Organisationen, multilateralen

Entwicklungsbanken oder

Gebietskörperschaften der

Mitgliedsstaaten ausgegeben

werden, die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes

der Bonitätsstufe 1 zugeordnet

oder mit 0 vH gewichtet würden.

____________________________________________________________________

Schuldtitel, die von               0,25 vH (Restlaufzeit bis zur

Zentralstaaten ausgegeben oder     endgültigen Fälligkeit <-

garantiert werden oder von         6 Monate)

Zentralbanken, internationalen

Organisationen, multilateralen

Entwicklungsbanken oder            1,00 vH (6 Monate < Restlaufzeit

Gebietskörperschaften der          bis zur endgültigen Fälligkeit

Mitgliedsstaaten ausgegeben        <- 24 Monate)

werden, die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes      1,60 vH (Restlaufzeit bis zur

den Bonitätsstufen 2 oder 3        endgültigen Fälligkeit

zugeordnet würden;                 > 24 Monate)

Schuldtitel, die von Instituten

ausgegeben oder garantiert

werden, die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes

den Bonitätsstufen 1 oder 2

zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen

ausgegeben oder garantiert

werden, die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes

den Bonitätsstufen 1 oder 2

zugeordnet würden;

Andere qualifizierte Positionen

im Sinne von Abs. 6

____________________________________________________________________

Schuldtitel, die von               8 vH

Zentralstaaten ausgegeben oder

garantiert werden oder von

Zentralbanken, internationalen

Organisationen, multilateralen

Entwicklungsbanken,

Gebietskörperschaften der

Mitgliedsstaaten oder Instituten

ausgegeben werden, die im Rahmen

des Kreditrisiko-Standardansatzes

den Bonitätsstufen 4 oder 5

zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Instituten

ausgegeben oder garantiert werden,

die gemäß

Kreditrisiko-Standardansatz der

Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen

ausgegeben oder garantiert werden,

die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes den

Bonitätsstufen 3 oder 4 zugeordnet

würden;

Forderungen, für die kein Rating

einer anerkannten Rating-Agentur

vorliegt.

____________________________________________________________________

Schuldtitel, die von               12 vH

Zentralstaaten ausgegeben oder

garantiert werden oder von

Zentralbanken, internationalen

Organisationen, multilateralen

Entwicklungsbanken,

Gebietskörperschaften der

Mitgliedsstaaten oder

Instituten ausgegeben werden,

die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes

der Bonitätsstufe 6 zugeordnet

würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen

ausgegeben oder garantiert

werden, die im Rahmen des

Kreditrisiko-Standardansatzes

den Bonitätsstufen 5 oder 6

zugeordnet würden.

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2,Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:
    1. Ziffer eins
      Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
    2. Ziffer 2
      am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
    3. Ziffer 3
      die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
    4. Ziffer 4
      Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Absatz eins, vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.
  3. Absatz 4,Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Absatz eins, ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.
  4. Absatz 5,Für Verbriefungspositionen, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8, BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 161, mit 1 250 vH risikogewichtet würden;
    darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Ziffer eins, oder 2 angewendet würden. Für nicht geratete Liquiditätsfazilitäten darf das Eigenmittelerfordernis nicht geringer sein, als jenes, das sich gemäß den Paragraphen 156 bis 179 ergibt.
  5. Absatz 6,Andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
    2. Ziffer 2
      Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Ziffer eins, genannten Positionen;
    3. Ziffer 3
      Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
      1. Litera a
        sie sind ausreichend liquide;
      2. Litera b
        ihre Anlagequalität ist jener der unter Ziffer eins, genannten Positionen zumindest gleichwertig;
      3. Litera c
        sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß Paragraph 2, Ziffer 32, BWG gehandelt und
    4. Ziffer 4
      Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
      1. Litera a
        sie sind ausreichend liquide und
      2. Litera b
        ihre Anlagequalität ist jener der unter Ziffer eins, genannten Positionen zumindest gleichwertig und
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.

Schlagworte

Kaufposition

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082879