(5a)Absatz 5 a,Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Kreditinstitut seine berechneten Nettopositionen wie folgt:
Bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 161 genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;Bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 vH des in Paragraph 161, genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;
bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 165 genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 vH des in Paragraph 165, genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.
Für die Zwecke der lit. a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit Genehmigung der FMA von Kreditinstituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Nicht-Handelsbuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach § 22b BWG oder alternativ dazu bei gesonderter Bewilligung der FMA nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von § 232 Abs. 4 Z 1 stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Unbeschadet der lit. a und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach § 22f BWG erhielten, wenn sie im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts geführt würden, mit 8 vH des nach § 22f BWG ermittelten Risikogewichts gewichtet. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko zu berechnen. Abweichend vom vorigen Satz führt das Kreditinstitut während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2013 seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko. Das Kreditinstitut übermittelt jedoch der FMA die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.Für die Zwecke der Litera a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit Genehmigung der FMA von Kreditinstituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Nicht-Handelsbuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach Paragraph 22 b, BWG oder alternativ dazu bei gesonderter Bewilligung der FMA nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von Paragraph 232, Absatz 4, Ziffer eins, stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Unbeschadet der Litera a, und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach Paragraph 22 f, BWG erhielten, wenn sie im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts geführt würden, mit 8 vH des nach Paragraph 22 f, BWG ermittelten Risikogewichts gewichtet. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko zu berechnen. Abweichend vom vorigen Satz führt das Kreditinstitut während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2013 seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko. Das Kreditinstitut übermittelt jedoch der FMA die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.