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§ 216 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21631.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 21627.09.200730.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 253/2007
§ 21610.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kontrahentenausfallrisiko

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos des Handelsbuchs zu berechnen für:
    1. Ziffer eins
      Vorleistungen;
    2. Ziffer 2
      nicht börsegehandelte Derivate und Kreditderivate;
    3. Ziffer 3
      Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier-, Warenverleih- und -leihgeschäfte, die sich auf dem Handelsbuch zugeordnete Wertpapiere und Waren beziehen;
    4. Ziffer 4
      Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren (Lombardgeschäfte) und
    5. Ziffer 5
      Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
  2. Absatz 2,Die gewichteten Forderungsbeträge sind gemäß Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge ist ausschließlich die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten zulässig.
  4. Absatz 4,Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß Paragraph 22 n, BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die Paragraphen 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Paragraphen 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß Paragraphen 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß Paragraph 128, verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.
  5. Absatz 5,Im Zusammenhang mit der Verwendung von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensions- und Leihegeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet und
    2. Ziffer 2
      alle Positionen, die im Rahmen der Transaktion geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes als Besicherung verwendet werden, ohne dass Absatz 5, zur Anwendung gelangt.
  6. Absatz 6,Ist ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat Bestandteil eines internen Sicherungsgeschäfts gemäß Paragraph 197 und kann die Besicherung gemäß den Paragraphen 111 bis 118 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, kann für die Position im Kreditderivat das Kontrahentenausfallrisiko mit Null angesetzt werden. Alternativ ist es den Kreditinstituten gestattet, bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko alle zum Handelsbuch gehörenden Kreditderivate, die Bestandteil der internen Sicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung eines Kontrahentausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß den Paragraphen 111 bis 118 anerkannt wird.
  7. Absatz 7,Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko des Handelsbuchs beträgt 8vH sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge.

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft, Warenverleihgeschäft

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122474