(4)Absatz 4,Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß § 22n BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die §§ 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 128 verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß Paragraph 22 n, BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die Paragraphen 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Paragraphen 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß Paragraphen 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß Paragraph 128, verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.