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§ 233 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23331.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 23310.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Teil
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. Hauptstück

Anwendungsspezifikation

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute . insoweit nicht das Wahlrecht gemäß Paragraph 216, Absatz 6, Satz 2 ausgeübt wird, für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den Paragraphen 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, ermittelt wird. Hierbei ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei Berechnung des Eigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko alle Derivate außerhalb des Handelsbuchs, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuchs oder zur Absicherung des Kontrahentenausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß Paragraphen 111 bis 118 anerkannt wird und
    3. Ziffer 3
      für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122476