Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Text
4. Hauptstück
Standardmethode
§ 236.Paragraph 236,
Kreditinstitute können die Standardmethode zur Bestimmung des Forderungswerts für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden. Dabei haben Kreditinstitute für jedes Geschäft einschließlich der Sicherheiten die Risikopositionen zu bestimmen, für die Risikopositionen die Salden im Rahmen der Hedging-Sätze zu bilden und schließlich basierend auf den Netting-Sätzen den Forderungswert zu bestimmen. Ein Hedging-Satz ist hierbei eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082908