Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 237Paragraph 237
Text
Zahlungskomponente
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Die Zahlungskomponente bei OTC-Derivatgeschäften mit linearem Risikoprofil, bei denen der Austausch eines Finanzinstruments gegen die Leistung einer Zahlung vereinbart ist, ist jener Teil des Geschäftes, bei dem die Zahlung erfolgt. Geschäfte bei denen Zahlungen gegen Zahlungen ausgetauscht werden, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten haben die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrages des Geschäftes zu umfassen. Kreditinstitute können zinsbedingte Risiken bei der Bestimmung der Zahlungskomponente außer Betracht lassen, wenn die Restlaufzeit des Geschäfts weniger als ein Jahr beträgt.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei Zahlungskomponenten bestehen, die auf dieselbe Währung lauten, als ein einzelnes, aggregiertes Geschäft behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082909