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§ 237 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23710.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 237

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zahlungskomponente

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,Die Zahlungskomponente bei OTC-Derivatgeschäften mit linearem Risikoprofil, bei denen der Austausch eines Finanzinstruments gegen die Leistung einer Zahlung vereinbart ist, ist jener Teil des Geschäftes, bei dem die Zahlung erfolgt. Geschäfte bei denen Zahlungen gegen Zahlungen ausgetauscht werden, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten haben die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrages des Geschäftes zu umfassen. Kreditinstitute können zinsbedingte Risiken bei der Bestimmung der Zahlungskomponente außer Betracht lassen, wenn die Restlaufzeit des Geschäfts weniger als ein Jahr beträgt.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei Zahlungskomponenten bestehen, die auf dieselbe Währung lauten, als ein einzelnes, aggregiertes Geschäft behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082909