Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 238Paragraph 238
Text
Zuordnung zu Risikopositionen
§ 238.Paragraph 238,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrument Aktien einschließlich Aktienindizes, Edelmetalle einschließlich Gold oder andere Rohstoffe zugrunde liegen, einer Risikoposition für die betreffende Aktie, den betreffenden Aktienindex oder das betreffende Edelmetall einschließlich Gold oder den betreffenden anderen Rohstoff und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese zusätzlich einer Risikoposition für die betreffende Währung zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Ist bei dem Geschäft Zahlung gegen Zahlung vorgesehen, ist jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, ist dieser einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese erneut einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Der Forderungswert eines Devisen-Basisswaps ist mit Null anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082910