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§ 238 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 238

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuordnung zu Risikopositionen

Paragraph 238,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrument Aktien einschließlich Aktienindizes, Edelmetalle einschließlich Gold oder andere Rohstoffe zugrunde liegen, einer Risikoposition für die betreffende Aktie, den betreffenden Aktienindex oder das betreffende Edelmetall einschließlich Gold oder den betreffenden anderen Rohstoff und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese zusätzlich einer Risikoposition für die betreffende Währung zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Ist bei dem Geschäft Zahlung gegen Zahlung vorgesehen, ist jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, ist dieser einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese erneut einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Forderungswert eines Devisen-Basisswaps ist mit Null anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082910