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§ 248 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24810.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung

Paragraph 248,

Kreditinstitute haben bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarungen den Forderungswert gemäß Paragraph 245, unter Zugrundelegung einer der Methoden gemäß Ziffer eins bis 3 zu bestimmen. Unter Nachschussvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmung einer Vereinbarung zu verstehen, wonach ein Kontrahent einem zweiten Kontrahenten eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet:

  1. Ziffer eins
    Bestimmung des Forderungswerts gemäß Paragraph 245, ohne Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen;
  2. Ziffer 2
    Bestimmung des Werts gemäß Paragraph 245, Absatz 2, Ziffer 2, als die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle, wenn diese positiv ist, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags, der der potentiellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt, wobei
    1. Litera a
      die Nachschuss-Risikoperiode der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einem ausfallenden Kontrahenten bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte beendet werden und das daraus resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird, ist;
    2. Litera b
      die Schwelle die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat und
    3. Litera c
      der Aufschlag sich als Erhöhung errechnet, die ausgehend von einer aktuellen Forderung von Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird; für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften auf Grundlage einer täglichen Nachschusszahlung und einer täglichen Marktbewertung bestehen, ist eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewendete Nachschuss-Risikoperiode festzulegen;
  3. Ziffer 3
    erfasst das interne Modell bei der Schätzung der Werte gemäß Paragraph 245, Absatz 2, Ziffer 2, die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann diese Schätzung unmittelbar in der Berechnung gemäß Paragraph 245, Absatz 2, Ziffer 3, verwendet werden.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082920