Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
2. Hauptstück
Auf internen Ratings basierender Ansatz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 36.Paragraph 36,
Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 BWG und für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen die in diesem Hauptstück festgelegten Mindestanforderungen, die Vorgaben für die Bestimmung des Forderungswertes und des erwarteten Verlustbetrags sowie für die Risikoparameter Ausfallswahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit einzuhalten. Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für die Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG und für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen die in diesem Hauptstück festgelegten Mindestanforderungen, die Vorgaben für die Bestimmung des Forderungswertes und des erwarteten Verlustbetrags sowie für die Risikoparameter Ausfallswahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082708