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§ 39 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3910.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuordnung von Forderungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems zu verfügen, die gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      die verwendeten Klassen oder Pools hinreichend detailliert sind, so dass die für die Zuordnung der Ratings zuständigen Personen in der Lage sind, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in über Geschäftssparten, Abteilungen und Regionen hinweg konsistenter Weise derselben Klasse oder demselben Pool zuzuordnen;
    2. Ziffer 2
      der Ratingprozess nachvollziehbar dokumentiert ist, so dass die Zuordnung der Forderungen für Dritte nachvollziehbar und auf ihre Angemessenheit hin beurteilbar ist und
    3. Ziffer 3
      die verwendeten Kriterien mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften für den Umgang mit problembehafteten Schuldner und Fazilitäten übereinstimmen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool alle relevanten Informationen zu berücksichtigen. Die Informationen haben aktuell zu sein und müssen es dem Kreditinstitut ermöglichen, hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung eine Prognose abzugeben. Je weniger Informationen dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto vorsichtiger ist bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen und -pools vorzugehen. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3,Bei der Zuordnung von Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG haben Kreditinstitute außerdem
    1. Ziffer eins
      jeden Schuldner im Kreditvergabeprozess einer Schuldnerklasse zuzuordnen;
    2. Ziffer 2
      bei der Verwendung eigener Schätzungen von LGD und Umrechnungsfaktoren jede Forderung einer Fazilitätsklasse zuzuordnen;
    3. Ziffer 3
      bei Spezialfinanzierungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Paragraph 74, Absatz 3, berechnet wird, jede einzelne Forderung einer Klasse gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zuzuordnen;
    4. Ziffer 4
      jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der das Kreditinstitut eine Forderung hält, einzeln zu raten, wobei angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner und Gruppen verbundener Kunden vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      Forderungen an denselben Schuldner derselben Schuldnerklasse zuzuordnen; Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:
      1. Litera a
        bei Vorliegen eines Transferrisikos, wenn die Forderungen auf die Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten;
      2. Litera b
        die Berücksichtigung einer persönlichen Sicherheit in Form einer Anpassung des Schuldner-Ratings;
      3. Litera c
        Fälle, in denen Verbraucherschutzbestimmungen, das Bankgeheimnis, Datenschutzbestimmungen oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten verbieten;
        und
      4. Litera d
        bei Spezialfinanzierungen für einzelne Transaktionen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben im Rahmen des Kreditgenehmigungsprozesses jede Forderung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG einer Klasse oder einem Pool zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute haben bei der Abänderung von Ratingergebnissen zu dokumentieren, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses zu Klassen und Pools durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Änderungen zu genehmigen sind. Das Kreditinstitut hat die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen zu dokumentieren. Die Kreditinstitute analysieren und bewerten bezüglich aller verantwortlichen Mitarbeiter die Entwicklung der Forderungen, deren Rating abgeändert wurde.

Schlagworte

Fazilitätspool

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082711