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§ 40 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4010.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Integrität des Zuordnungsprozesses

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Bei Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Eine unabhängige Stelle innerhalb des Kreditinstituts, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat, hat die Zuordnung der Forderungen zu den Ratingklassen und deren regelmäßige Überprüfung durchzuführen oder zu genehmigen;
    2. Ziffer 2
      die Zuordnungen der Ratings haben mindestens einmal jährlich aktualisiert zu werden, wobei Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen in kürzeren Intervallen zu überprüfen sind und die Rating-Zuordnung zu aktualisieren ist, sobald wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden und
    3. Ziffer 3
      es bestehen wirksame Verfahren zur Beschaffung und laufenden Aktualisierung von maßgeblichen Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Geschäftsmerkmale, die sich auf die LGD und Umrechnungsfaktoren auswirken.
  2. Absatz 2,Bei Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Schuldner- und Fazilitätsratings sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und die Verlusteigenschaften und der Verzugsstatus der einzelnen Risikopools zu überprüfen und
    2. Ziffer 2
      mindestens einmal jährlich ist anhand einer repräsentativen Stichprobe der Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools zu überprüfen und gegebenenfalls die Zuordnung zu aktualisieren.

Schlagworte

Schuldnerrating

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082712