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§ 41 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verwendung von Modellen

Paragraph 41,

Kreditinstitute, die Modelle oder andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen verwenden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Das Modell besitzt nachweislich eine gute Vorhersagekraft und das Mindesteigenmittelerfordernis wird durch die Verwendung nicht verzerrt;
  2. Ziffer 2
    die in das Modell eingehenden Variablen bilden eine sachlich gerechtfertigte und effektive Grundlage für die Modellvorhersagen;
  3. Ziffer 3
    das Modell beinhaltet keine wesentlichen Verzerrungen;
  4. Ziffer 4
    es bestehen Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden Daten, die eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfassen;
  5. Ziffer 5
    die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts repräsentativ;
  6. Ziffer 6
    das Modell ist jährlich zu validieren, wobei dies eine Überwachung der Prognosegüte und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen zu umfassen hat;
  7. Ziffer 7
    das Modell ist durch alle zusätzlichen relevanten Informationen, insbesondere qualitative Faktoren, zu ergänzen, die von dem Modell nicht erfasst werden; die Regeln, wie diese Informationen mit den Modellergebnissen kombiniert werden, sind zu dokumentieren und
  8. Ziffer 8
    das Modell ist zu überwachen, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen, durch Modellschwächen bedingte Fehler aufzudecken und zu begrenzen sowie sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden.

Schlagworte

Schuldnerklasse, Schuldnerstruktur

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082713