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§ 42 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Dokumentation von Ratingsystemen

Paragraph 42,

Kreditinstitute haben hinsichtlich der Ratingsysteme zu dokumentieren:

  1. Ziffer eins
    Den Aufbau und die Funktionsweise der eingesetzten Ratingsysteme, wobei die Dokumentation Aufschluss über die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Paragraphen 37 bis 64 und eine Beschreibung zu folgenden Bereichen zu enthalten hat:
    1. Litera a
      die Portfoliodifferenzierung;
    2. Litera b
      die Ratingkriterien;
    3. Litera c
      die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen und
    4. Litera d
      die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das höhere Management;
  2. Ziffer 2
    die durch Analysen belegten Gründe für die Wahl der Ratingkriterien;
  3. Ziffer 3
    alle größeren Veränderungen des Ratingprozesses, insbesondere die seit der letzten Überprüfung durch die FMA vorgenommenen Änderungen am Ratingprozess;
  4. Ziffer 4
    die Organisation der Zuordnung der Ratings einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen;
  5. Ziffer 5
    die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen einschließlich des Nachweises der Übereinstimmung dieser Definitionen mit Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG und
  6. Ziffer 6
    die Methodik der verwendeten statistischen Modelle, wobei die Dokumentation zu umfassen hat:
    1. Litera a
      eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den Ratingklassen, den einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquellen, die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;
    2. Litera b
      einen umfassenden und strikten statistischen Prozess einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample Tests für die Validierung des Modells und
    3. Litera c
      Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

Schlagworte

Ausfalldefinition

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082714