Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte
ReligionsgemeinschaftenForderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte , Religionsgemeinschaften
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Forderungen an regionale Gebietskörperschaften gemäß § 22a Abs. 4 Z 2 BWG ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an Institute zuzuordnen.Forderungen an regionale Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an Institute zuzuordnen.
(1a)Absatz eins a,Unbeschadet der Abs. 2, 3 und 4 ist Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser regionalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.Unbeschadet der Absatz 2, 3 und 4 ist Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser regionalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Forderungen an Länder und Gemeinden ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den Bund zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den entsprechenden Zentralstaaten zuzuordnen, wenn
das Kreditrisiko dieser Gebietskörperschaft dem des Zentralstaates entspricht oder geringer ist;
die Gebietskörperschaft über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügt und
besondere Vorkehrungen getroffen wurden, um das Ausfallsrisiko zu reduzieren.
(4)Absatz 4,Werden Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in einem Drittstaat auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat behandelt, und sind dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig, können Kreditinstitute Forderungen an diese Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise behandeln.
(5)Absatz 5,Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind wie Forderungen an regionale Gebietskörperschaften zu behandeln. Abs. 2 und 3 sind dabei nicht anzuwenden.Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind wie Forderungen an regionale Gebietskörperschaften zu behandeln. Absatz 2 und 3 sind dabei nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40135475