Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen
§ 54.Paragraph 54,
Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben sich die zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren zu beziehen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen. Für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG haben sich die zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren zu beziehen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082726