Rechtstracker.at

§ 56 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5631.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 5610.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anforderungen an die Berücksichtigung von persönlichen

Sicherheiten in der Parameterschätzung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien zu verfügen, welche Arten von Sicherungsgebern bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Für anerkannte Sicherungsgeber haben die Anforderungen der Paragraphen 39 und 40 für die Zuordnung der Forderung und die Integrität der Zuordnung zur Anwendung zu gelangen.
  3. Absatz 3,Die persönliche Sicherheit hat
    1. Ziffer eins
      schriftlich;
    2. Ziffer 2
      von Seiten des Sicherungsgebers unkündbar;
    3. Ziffer 3
      bis zur vollständigen Erfüllung der Schuld wirksam und
    4. Ziffer 4
      gegenüber dem Sicherungsgeber rechtlich durchsetzbar zu sein. Persönliche Sicherheiten, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft ist, können dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn das Kreditinstitut nachweisen kann, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Besicherung angemessen berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen, oder im Falle von Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, zu verfügen, um den Einfluss von persönlichen Sicherheiten bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien haben den Mindestanforderungen der Paragraphen 39 und 40 zu entsprechen. Insbesondere haben sie
    1. Ziffer eins
      plausibel und einleuchtend zu sein;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit und die Bereitschaft des Sicherungsgebers, seinen Verpflichtungen aus der persönlichen Sicherheit nachzukommen, zu berücksichtigen und den wahrscheinlichen Zeitpunkten der Zahlungen Rechnung zu tragen;
    3. Ziffer 3
      den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Sicherungsgebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen und
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos gegenüber dem Schuldner zu beachten.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute, die für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Anforderungen gemäß den Paragraphen 100 bis 118 zu erfüllen.
  6. Absatz 6,Bei persönlichen Sicherheiten für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG, haben die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD zur Anwendung zu kommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082728