Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Anforderungen an die Berücksichtigung von persönlichen
Sicherheiten in der Parameterschätzung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien zu verfügen, welche Arten von Sicherungsgebern bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2,Für anerkannte Sicherungsgeber haben die Anforderungen der §§ 39 und 40 für die Zuordnung der Forderung und die Integrität der Zuordnung zur Anwendung zu gelangen.Für anerkannte Sicherungsgeber haben die Anforderungen der Paragraphen 39 und 40 für die Zuordnung der Forderung und die Integrität der Zuordnung zur Anwendung zu gelangen.
(3)Absatz 3,Die persönliche Sicherheit hat
von Seiten des Sicherungsgebers unkündbar;
bis zur vollständigen Erfüllung der Schuld wirksam und
gegenüber dem Sicherungsgeber rechtlich durchsetzbar zu sein. Persönliche Sicherheiten, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft ist, können dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn das Kreditinstitut nachweisen kann, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Besicherung angemessen berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen, oder im Falle von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, zu verfügen, um den Einfluss von persönlichen Sicherheiten bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien haben den Mindestanforderungen der §§ 39 und 40 zu entsprechen. Insbesondere haben sieKreditinstitute haben über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen, oder im Falle von Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, zu verfügen, um den Einfluss von persönlichen Sicherheiten bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien haben den Mindestanforderungen der Paragraphen 39 und 40 zu entsprechen. Insbesondere haben sie
plausibel und einleuchtend zu sein;
die Fähigkeit und die Bereitschaft des Sicherungsgebers, seinen Verpflichtungen aus der persönlichen Sicherheit nachzukommen, zu berücksichtigen und den wahrscheinlichen Zeitpunkten der Zahlungen Rechnung zu tragen;
den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Sicherungsgebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen und
das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos gegenüber dem Schuldner zu beachten.
(5)Absatz 5,Kreditinstitute, die für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 und 2 den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Anforderungen gemäß den §§ 100 bis 118 zu erfüllen.Kreditinstitute, die für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Anforderungen gemäß den Paragraphen 100 bis 118 zu erfüllen.
(6)Absatz 6,Bei persönlichen Sicherheiten für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, haben die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD zur Anwendung zu kommen.Bei persönlichen Sicherheiten für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG, haben die Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD zur Anwendung zu kommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082728