Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Zusätzliche Anforderungen an die Schätzung der Wirkung von Kreditderivaten
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben bei Inkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung § 117 anzuwenden. Im Falle von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sowie qualifizierten angekauften Forderungen, die unter § 22b Abs. 2 Z 4 BWG fallen, ist § 117 auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools anzuwenden.Kreditinstitute haben bei Inkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung Paragraph 117, anzuwenden. Im Falle von Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG sowie qualifizierten angekauften Forderungen, die unter Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG fallen, ist Paragraph 117, auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Anpassungskriterien haben die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat zu berücksichtigen und dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in vorsichtiger Weise Rechnung zu tragen. Kreditinstitute haben das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082729