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§ 5 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 510.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte , Religionsgemeinschaften

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Forderungen an regionale Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an Institute zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Forderungen an Länder und Gemeinden ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den Bund zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den entsprechenden Zentralstaaten zuzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko dieser Gebietskörperschaft dem des Zentralstaates entspricht oder geringer ist;
    2. Ziffer 2
      die Gebietskörperschaft über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügt und
    3. Ziffer 3
      besondere Vorkehrungen getroffen wurden, um das Ausfallsrisiko zu reduzieren.
  4. Absatz 4,Werden Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in einem Drittstaat auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat behandelt, und sind dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig, können Kreditinstitute Forderungen an diese Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise behandeln.
  5. Absatz 5,Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind wie Forderungen an regionale Gebietskörperschaften zu behandeln. Absatz 2 und 3 sind dabei nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082677