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§ 69 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6931.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 6910.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG folgende LGD-Werte anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Für vorrangige Forderungen ohne zulässige Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung 45 vH;
    2. Ziffer 2
      für nachrangige Forderungen ohne zulässige Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung 75 vH;
    3. Ziffer 3
      dingliche und persönliche Sicherheiten können bei der LGD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 18, kann ein LGD-Wert von 12,5 vH angesetzt werden;
    5. Ziffer 5
      für angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß Paragraph 49, nicht erfüllt werden, 45 vH;
    6. Ziffer 6
      für angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß Paragraph 49, nicht erfüllt werden, 100 vH und
    7. Ziffer 7
      für das Verwässerungsrisiko von angekauften Unternehmensforderungen 75 vH.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG verwenden, können für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG verwenden, können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen berücksichtigen, wenn die Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 erfüllt sind. Durch eine persönliche Sicherheit besicherte Forderungen dürfen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zugeordnet werden, dass das angepasste Gewicht niedriger wäre als das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD für eine unbesicherte Fazilität des Sicherungsgebers oder jener für die Fazilität des Schuldners, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082741