Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
5. Abschnitt
Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag
§ 73.Paragraph 73,
Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den §§ 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den §§ 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß §§ 74 bis 82 zu verwenden. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den Paragraphen 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den Paragraphen 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß Paragraphen 74 bis 82 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082745