Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode
§ 72.Paragraph 72,
Verwendet das Kreditinstitut für Beteiligungspositionen die PD/LGD-Methode, ist
die PD gemäß § 68 zu bestimmen, wobei folgende Mindestwerte einzuhalten sind:die PD gemäß Paragraph 68, zu bestimmen, wobei folgende Mindestwerte einzuhalten sind:
0,09 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, und für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren;
0,40 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5 und0,40 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 5, und
1,25 vH für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5;1,25 vH für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 5,;
der LGD mit 90 vH und bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios mit 65 vH anzusetzen und
M gleich fünf Jahre anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40082744