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§ 71 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7110.10.200631.12.2013 BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben bei PD-Schätzung für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die PD einer Forderung hat mindestens 0,03 vH zu betragen;
    2. Ziffer 2
      für im Ausfall befindliche Schuldner gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG oder bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz für ausgefallene Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG beträgt die PD 100 vH;
    3. Ziffer 3
      für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt; können Kreditinstitute Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, können stattdessen die so ermittelten PD verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      eine persönliche Sicherheit kann durch Anpassung der PD gemäß Absatz 3, berücksichtigt werden, wenn die Verwendung der Besicherung für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässig ist.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben für angekaufte Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG für das Verwässerungsrisiko ein LGD-Wert von 75 vH anzusetzen; Kreditinstitute, die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, können die eigenen LGD-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko verwenden.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 52, für eine Einzelforderung oder einen Forderungspool berücksichtigen. Durch persönliche Sicherheiten besicherten Forderungen sind angepasste PD oder LGD in der Weise zuzuordnen, dass das angepasste Gewicht mindestens so hoch ist wie das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß Paragraph 75, Absatz 2, entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD einer unbesicherten Forderung an den Sicherungsgeber oder einer Forderung an den Schuldner, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082743