Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrags jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn
dem Kreditinstitut alle dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;
die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind unddie Kriterien gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erfüllt sind und
die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.die Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.
(2)Absatz 2,Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das KreditinstitutSind die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, nicht aber Absatz eins, Ziffer 3,, hat das Kreditinstitut
auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist undauf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und
auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Forderungen der entsprechenden Forderungsklasse zugeordnet werden und das Gewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe erhalten, der sie normalerweise zugeordnet werden würden und
Forderungen, die den schlechtesten Bonitätsstufen zugeordnet werden und damit ein Gewicht von 150 vH erhalten würden, ein Gewicht von 200 vH erhalten.
(3)Absatz 3,Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Absatz 2, genannte Methode anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40082751