Rechtstracker.at

§ 79 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2011 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7931.12.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 7910.10.200630.12.2011 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrags jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Kreditinstitut alle dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erfüllt sind und
    3. Ziffer 3
      die Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.
  2. Absatz 2,Sind die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, nicht aber Absatz eins, Ziffer 3,, hat das Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      1. Litera a
        die Forderungen der entsprechenden Forderungsklasse zugeordnet werden und das Gewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe erhalten, der sie normalerweise zugeordnet werden würden und
      2. Litera b
        Forderungen, die den schlechtesten Bonitätsstufen zugeordnet werden und damit ein Gewicht von 150 vH erhalten würden, ein Gewicht von 200 vH erhalten.
  3. Absatz 3,Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Absatz 2, genannte Methode anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082751