Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
Verwässerungsrisiko
§ 80.Paragraph 80,
Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß Paragraphen 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß Paragraphen 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40091070