Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 4, BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Gewicht | 20 vH | 50 vH | 50 vH | 100 vH | 100 vH | 150 vH |
(2)Absatz 2,Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.Liegt für eine Forderung gemäß Absatz eins, kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:
Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
die Internationale Finanz-Corporation;
die Interamerikanische Entwicklungsbank;
die Asiatische Entwicklungsbank;
die Afrikanische Entwicklungsbank;
der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;
die Nordische Investitionsbank;
die Karibische Entwicklungsbank;
die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
die Europäische Investitionsbank;
der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist;
die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur;
die Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen;
die Islamische Entwicklungsbank.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013
Dokumentnummer
NOR40091065