Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen.Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen.
(2)Absatz 2,Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.Auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Absatz eins, überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40083379