Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:Paragraph 3, (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:
+ Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 4 Z III.1. VAG)
+ Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5
Z IV.2. VAG)
– Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e
Abs. 5 Z IV.3. VAG)
+ Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 4
Z III.4. VAG)
– Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 4 Z III.5. VAG)
– Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e
Abs. 4 Z III.6. VAG)
+ Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e
Abs. 4 Z III.7. VAG)
– Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 4
Z III.9. VAG)
– Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 4
Z III.11. VAG)
+ Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5
Z IV.5. VAG)
– Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5
Z IV.6. VAG)
– Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG)
+ Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5
Z IV.13.a. VAG)
– Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5
Z IV.14.a. VAG)
____________________________________________________________________
= Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG
(2)Absatz 2,In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:In der Berechnung des Absatz eins, sind zu berücksichtigen:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung oder der betrieblichen Kollektivversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge und der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung oder der betrieblichen Kollektivversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge und der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge und betriebliche Kollektivversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Absatz eins,, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.