Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für Schlussgewinnanteile ist, soweit sie das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils übersteigen, während der gesamten Laufzeit eines Versicherungsvertrages eine Rückstellung innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) zu bilden. Diese ist bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen. Für Schlussgewinnanteile ist, soweit sie das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils übersteigen, während der gesamten Laufzeit eines Versicherungsvertrages eine Rückstellung innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D. römisch fünf. VAG) zu bilden. Diese ist bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40083385