Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.
(3)Absatz 3,Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des § 3 Abs. 1 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3,, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des Paragraph 3, Absatz eins, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40083387