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§ 7 GBVVU

Fassungen
21.10.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 398/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.10.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 398/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnbeteiligungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.10.2006BGBl. II Nr. 398/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GBVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.
  3. Absatz 3,Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3,, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des Paragraph 3, Absatz eins, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20005041

Dokumentnummer

NOR40083387