Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 8. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 6,, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.Paragraph 6, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des § 2 Abs. 2 angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß § 7 Abs. 2 die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß § 2 Abs. 1 mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß § 3 beträgt.Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 3, beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009
Dokumentnummer
NOR40083388