Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 401/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.200631.12.2008 BGBl. II Nr. 401/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. II Nr. 401/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2006:

     a) Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis

        einschließlich 100 kW .....................  17,00 Cent/kWh;

     b) für Anlagen mit einer Engpassleistung von

        mehr als 100 kW bis 250kW .................  15,20 Cent/kWh;

     c) für Anlagen mit einer Engpassleistung von

        mehr als 250 kW bis 500kW .................  14,10 Cent/kWh;

     d) für Anlagen mit einer Engpassleistung

        von mehr als 500 kW bis

        einschließlich 1 MW .......................  12,60 Cent/kWh;

     e) für Anlagen mit einer Engpassleistung

        von mehr als 1 MW .........................  11,50 Cent/kWh;

  2. Bei Vertragsabschluss im Kalenderjahr 2007:

     a) Für Anlagen mit einer Engpassleistung

        bis einschließlich 100 kW ................. 16,95 Cent/kWh ;

     b) für Anlagen mit einer Engpassleistung

        von mehr als 100 kW bis 250kW ............. 15,15 Cent/kWh;

     c) für Anlagen mit einer Engpassleistung

        von mehr als 250 kW bis 500kW ............. 14,00 Cent/kWh;

     d) für Anlagen mit einer Engpassleistung

        von mehr als 500 kW bis einschließlich

        1 MW ...................................... 12,40 Cent/kWh;

     e) für Anlagen mit einer Engpassleistung von

        mehr als 1 MW ............................. 11,30 Cent/kWh;

  1. Absatz 2,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 30 vH reduziert.
  2. Absatz 3,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005043

Dokumentnummer

NOR40083543