Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2008,).
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Für Klärgas
a) Bei Vertragsabschluss im
Kalenderjahr 2006 ......................... 6,00 Cent/kWh
b) Bei Vertragsabschluss im
Kalenderjahr 2007 ......................... 5,95 Cent/kWh
2. Für Deponiegas
a) Bei Vertragsabschluss im
Kalenderjahr 2006 ......................... 4,10 Cent/kWh
b) Bei Vertragsabschluss im
Kalenderjahr 2007 ......................... 4,05 Cent/kWh
(2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Schlagworte
Hybridanlage, Deponiegas
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40083544